Von meiner Seite steht dem nichts entgegen. Wie bereits weiter oben erwähnt ist die Wahrung der Urheberrechte obligatorisch. Sprich: Öffentliche Aufführung oder Vervielfältigung von GEMA Repertoire muss der GEMA gemeldet werden.
Blog-Archive
Welche Rechte habe ich an dem Playback?
Der Kunde beauftragt mich mit der Auftragserteilung eine musikalische Dienstleistung zu erbringen. Ich werde faktisch als Studiomusiker und Studiotechniker gebucht. Als solcher habe ich Leistungsschutzrechte an der Aufnahme. Diese übertrage ich dem Kunden (ggfs. schriftlich, falls gewünscht). Um die Einhaltung der Urheberrechte (im Falle einer Vervielfältigung oder öffentlichen Aufführung) MUSS sich der Kunde selbst kümmern, da dies ausserhalb meiner Kontrolle liegt.
Ich als Studiomusiker vervielfältige nicht und führe auch nicht öffentlich auf.
Kann ich hier auch fertige Playbacks beziehen?
Nein. Das wäre im Sinne des Urheberrechts eine „Vervielfältigung“. Meine Playbacks sind IMMER Einzelanfertigungen und werden nicht weiterveräußert. Ich bekomme oft Anfragen, ob Playbacks, die ich in den Referenzen oder unter den Hörproben gelistet habe, verkaufe. Die Antwort ist immer: Nein. Da bitte ich um Verständnis! Ich kann sehr wohl von all diesen Titel Neuaufnahmen machen und erstelle gerne ein unverbindliches Angebot.
Muss ich als EU Ausländer die Mehrwertsteuer zahlen?
Wenn Sie als Selbstständiger bzw. Gewerbetreibender über eine Umsatzsteuer Identifikationsnummer verfügen, dann kann die Transaktion ohne Mehrwertsteuer erfolgen. Voraussetzung ist, daß Sie das-playback.de diese Umsatzsteuer Identifikationsnummer mitteilen, da diese auf der Rechung angegeben werden muss.